SGB7

§ 223 SGB7 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Gesetzestext

(1) Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum 31. Dezember 2008 vor. Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren. (2) Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.

Anlage 1 (zu § 114)Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Anlage 2 (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 223 SGB7 verweist.

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