STVOLLZG

§ 145 STVOLLZG Festsetzung der Belegungsfähigkeit

Gesetzestext

Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, daß eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 18) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 145 STVOLLZG verweist.

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