STVOLLZG

§ 150 STVOLLZG Vollzugsgemeinschaften

Gesetzestext

Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 150 STVOLLZG verweist.

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