STVOLLZG

§ 167 STVOLLZG Grundsatz

Gesetzestext

Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 167 STVOLLZG verweist.

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