STVOLLZG
§ 70 STVOLLZG Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
Gesetzestext
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen. (2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands 1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder (3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
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