TIERSCHG

§ 19 TIERSCHG (1) Tiere, auf die sich

Gesetzestext

1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder (2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit 1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12, 17, 21a, 22 oder Nummer 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 19 TIERSCHG verweist.

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