UMWG

§ 155 UMWG Wirkungen der Ausgliederung

Gesetzestext

Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 155 UMWG verweist.

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