UMWG

§ 161 UMWG Möglichkeit der Ausgliederung

Gesetzestext

Die Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 161 UMWG verweist.

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