UMWG
§ 234 UMWG Inhalt des Formwechselbeschlusses
Gesetzestext
In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein: 1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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