UMWG

§ 290 UMWG Abfindungsangebot

Gesetzestext

Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 2 sind § 270 Abs. 1 sowie § 282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 290 UMWG verweist.

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