UMWG
§ 335 UMWG Formwechselplan
Gesetzestext
(1) Das Vertretungsorgan der grenzüberschreitend formwechselnden Gesellschaft stellt einen Formwechselplan auf. (2) Der Formwechselplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Rechtsform, Firma und Sitz der formwechselnden Gesellschaft, (3) Der Formwechselplan muss notariell beurkundet werden.
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