UMWG

§ 353 UMWG Enthaftung bei Altverbindlichkeiten

Gesetzestext

Die §§ 45, 133 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 157, 167, 173, 224, 237, 249 und 257 sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn 1. die Umwandlung danach in das Register eingetragen wird und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 353 UMWG verweist.

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