VERSVERMV

§ 25 VERSVERMV Rückversicherungen

Gesetzestext

Die §§ 20 bis 24 gelten nicht für die Vermittlung von und die Beratung über Rückversicherungen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 25 VERSVERMV verweist.

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