VERSVERMV
§ 27 VERSVERMV Übergangsregelung
Gesetzestext
Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 Satz 2)Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 8)Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ und „Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“ nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung
Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1)Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme
Anlage 4 (zu § 7 Absatz 3)Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 Absatz 1 VersVermV für das Jahr … .
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 27 VERSVERMV verweist.
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