Zivilprozessordnung

§ 1100 ZPO Mündliche Verhandlung

Gesetzestext

(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6 anwendbar. (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1100 ZPO verweist.

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