Zivilprozessordnung

§ 1114 ZPO Anfechtung der Anpassung eines Titels

Gesetzestext

Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden: 1. im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1114 ZPO verweist.

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