Zivilprozessordnung

§ 1124 ZPO Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

(1) Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage 1. mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird: a) auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder (2) Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden. Für die Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend. (3) Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen 1. bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen. (5) Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1 das beantragte streitige Verfahren als Online-Verfahren geführt werden, sofern 1. der Anwendungsbereich der Erprobung nach § 1122 Absatz 2 eröffnet ist,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1124 ZPO verweist.

Im Gesetz benachbart

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