Zivilprozessordnung

§ 215 ZPO Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

Gesetzestext

(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen. (2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 215 ZPO verweist.

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