DEPOTG

§ 34 DEPOTG Depotunterschlagung

Gesetzestext

Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen 1. über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 34 DEPOTG verweist.

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