JARBSCHG

§ 23 JARBSCHG Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten

Gesetzestext

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist

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