JARBSCHG

§ 24 JARBSCHG Arbeiten unter Tage

Gesetzestext

(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,

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