JARBSCHG

§ 25 JARBSCHG Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

Gesetzestext

(1) Personen, die 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 25 JARBSCHG verweist.

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