Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 20 RDG Bußgeldvorschriften

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 20 RDG verweist.

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