Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 3 RDG Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Gesetzestext

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird 1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3 RDG verweist.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 3 RDG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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