Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 8 RDG Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

Gesetzestext

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, (2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 RDG verweist.

Im Gesetz benachbart

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