Bundesgerichtshof · Urteil vom 27. November 2019

VIII ZR 285/18

Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im Internet

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
27. November 2019
Aktenzeichen
VIII ZR 285/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR285.18.0
Dokumentnummer
KORE313462019

Amtlicher Leitsatz

1. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]). 141

2. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).109

3. Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1192).90

4. Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das "Geschäftsmodell" des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.96

5. Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen "Mietpreisrechner" zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.97 100

6. Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 23,49 € (Hauptforderung) und in Höhe weiterer 166,90 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsbegehren in der Hauptsache erledigt hat, zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 218 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2018, 1231) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation. Denn die Forderungsabtretung sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig.

Die Klägerin erbringe außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ohne die nach § 3 RDG erforderliche gesetzliche Erlaubnis. Das Geschäftsmodell der Klägerin sei von der ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, nicht gedeckt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG sei dem Inkassodienstleister zwar gestattet, in gewissem Umfang Rechtsberatung zu leisten, dies jedoch nur als Nebenleistung in Bezug auf eine einzuziehende, bereits entstandene Forderung. Demgegenüber liege der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der Klägerin im Bereich der Rechtsberatung mit angeschlossener Inkassodienstleistung, nicht hingegen primär auf letzterem Gebiet.

Bereits die von der Klägerin angebotene Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand ihres "Mietpreisrechners" stelle sich als eine unerlaubte, nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin umfasste Rechtsdienstleistung dar. Die Vergleichsmietenermittlung sei als Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG zu qualifizieren, weil die Einordnung in den Berliner Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Subsumtion der Besonderheiten der streitgegenständlichen Wohnung und deren Merkmale unter die jeweiligen Rasterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe erfordere. Insofern handele es sich nicht nur um einen schlichten Datenabgleich oder ein bloßes Rechenwerk, sondern um eine nicht von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeckte Rechtsberatung. Die Klägerin erbringe - im Unterschied zu einem Inkassodienstleister - diese rechtsberatende Tätigkeit bereits vor Abschluss einer Abtretungsvereinbarung und gebe dem rechtsuchenden Mieter die Möglichkeit der Abtretung der Forderungen zum Zweck der Einziehung erst, nachdem sie bereits sämtliche Daten erfasst und eine rechtliche Einordnung vorgenommen habe. Demnach erteile sie - der vom Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verbundenen Wertung zuwider - die Rechtsberatung unabhängig von einer späteren Beauftragung mit einer Inkassozession.

Auch die Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB [aF], bei der es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs des Wohnraummieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) handele, sei nicht mehr von der Befugnis der Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin nach § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeckt. Denn die Klägerin schaffe durch diese nach ihrer Beauftragung ausgesprochene qualifizierte Rüge erst die Tatbestandsvoraussetzungen der noch nicht entstandenen Rückzahlungsforderung und lasse letztere somit erst nach der Abtretung entstehen. Dies stehe im Einklang mit der Auffassung der Kammer, wonach die Klägerin primär rechtsberatende Tätigkeiten entfalte.

Schließlich handele es sich auch nicht um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG) zum Hauptgeschäftsfeld eines Inkassodienstleisters. Denn die Rechtsdienstleistungen der Klägerin dienten nicht als Nebenleistung der Forderungseinziehung. Die Akquisepraxis der Klägerin sei erkennbar darauf angelegt, Rechtsberatung lediglich zum Zwecke des - nicht zwingenden - Abschlusses einer Abtretungsvereinbarung vorzunehmen, und gehe damit weit über die zulässige rechtsberatende Tätigkeit eines Inkassounternehmens hinaus. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob eine Einschränkung der Befugnisse der Klägerin wegen eines Eingriffs in ihre Berufsausübungsfreiheit einer aus dem Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes abgeleiteten Rechtfertigung bedürfe. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder die von der Klägerin begehrte Feststellung der Erledigung des Auskunftsantrags noch die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der für den Monat April 2017 zu viel gezahlten Miete in Höhe eines Betrages von 23,49 € und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 166,90 € nebst Zinsen verneint werden.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht bereits die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat hierbei rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verstießen gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und seien daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin erfasst werde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben. Denn die Klägerin ist als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert und die von ihr für den Mieter erbrachten vorgenannten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt.

1. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Mieter mit der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung getroffen, wonach er diese mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter anderem die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung gemäß der auf den vorliegenden Fall anwendbaren (siehe hierzu nachfolgend unter II 1 a) Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB [in der seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2015 insoweit unverändert geltenden Fassung], auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB [in der ebenfalls seitdem insoweit unverändert geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung]) und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 sowie § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB) - beauftragt und diese Ansprüche zum Zwecke ihrer Durchsetzung treuhänderisch an die Klägerin abtritt (§ 398 BGB).

Auch verfügt die Klägerin - wie zwischen den Parteien außer Streit steht - über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht diese Abtretung rechtsfehlerhaft als gemäß § 134 BGB nichtig angesehen hat, da diese ebenso wie die ihr zugrunde liegende schuldrechtliche(Inkasso-)Vereinbarung des Mieters mit der Klägerin gegen das Rechtsberatungsgesetz (§ 3 RDG) verstoße und es daher an der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der vorstehend genannten Ansprüche fehle.

a) Nach der für die geltend gemachten Ansprüche maßgeblichen Vorschrift des § 556d Abs. 1 BGB in der Fassung des - mit Ausnahme der schon früher wirksam gewordenen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 556d Abs. 2 BGB) - am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) um höchstens 10 % übersteigen, sofern ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen wird, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt ("Mietpreisbremse"; vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 12 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Ratgeber zu dieser Entscheidung

Beiträge, in denen BGH VIII ZR 285/18 eine Rolle spielt — mit Einordnung und Folgen für die Praxis.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE313462019

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.