Bürgerliches Gesetzbuch

§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Gesetzestext

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und

2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 558 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 558 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVIII ZB 69/24Beschluss · 15.07.2025
Rechtliches Interesse an der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Grenzen des selbständigen Beweisverfahrens im Mieterhöhungsverfahren
BGHVIII ZR 93/20Urteil · 26.05.2021
Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an den Inhalt eines der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteils; Ermittlung der ortsübliche Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Vorliegen eines Mietspiegels; Ermessen des Tatrichters bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete und maßgebender Ermittlungszeitpunkt
BGHVIII ZR 22/20Urteil · 28.04.2021
Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Vorliegen eines Mietspiegels; maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Ermessen des Tatrichters bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete
BGHVIII ZR 62/18Urteil · 24.04.2019
Bewertungsmethode zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Mieterhöhungsprozess
BGHVIII ZR 33/18Urteil · 17.04.2019
Geltendmachung einer Wohnflächenabweichung im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens
BGHVIII ZR 52/18Urteil · 24.10.2018
Erhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Behandlung von Mieterinvestitionen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
BGHVIII ZR 17/16Urteil · 18.01.2017
Wohnraummiete: Bemessung der Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses
BGHVIII ZR 266/14Urteil · 18.11.2015
Mieterhöhung bei Wohnraummiete: Beachtung der Kappungsgrenze bei nachträglich festgestellter größerer Wohnfläche

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 558 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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