Bürgerliches Gesetzbuch

§ 556g BGB Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

Gesetzestext

(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:

1. im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,

2. im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden,

3. im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,

4. im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.

Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.

(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen. Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.

(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.

Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 556g BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 556g BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVIII ZR 229/22Urteil · 19.07.2023
Bemessung einer wirksam vereinbarten Miete an Vormiete in Berlin
BGHVIII ZR 125/22Urteil · 12.07.2023
(Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete)
BGHVIII ZR 375/21Urteil · 12.07.2023
(Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete)
BGHVIII ZR 60/22Urteil · 12.07.2023
Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters bei Vereinbarung einer Staffelmiete
BGHVIII ZR 8/22Urteil · 12.07.2023
Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete
BGHVIII ZR 373/21Urteil · 24.05.2023
Wohnraummiete: Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge wegen überhöhter Mietforderung im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse
BGHVIII ZR 9/22Versäumnisurteil · 18.05.2022
Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse im Wege der Abtretung: Aufforderung an den Vermieter zur Herabsetzung der als überhöht gerügten Miete auf den zulässigen Höchstbetrag
BGHVIII ZR 279/21Versäumnisurteil · 30.03.2022
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe: Aufforderung an den Vermieter zur Herabsetzung der als überhöht gerügten Miete auf den zulässigen Höchstbetrag; Fortwirkung der Rüge bei vereinbarter Staffelmiete

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 556g BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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