Bundesgerichtshof · Urteil vom 12. Juli 2023

VIII ZR 8/22

Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
12. Juli 2023
Aktenzeichen
VIII ZR 8/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:120723UVIIIZR8.22.0
Dokumentnummer
KORE300792023

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 7. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Auskunftsverlangens der Klägerin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 42 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht (LG Berlin [Zivilkammer 63]) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß §§ 556d, 556g, 398 BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. Der Anspruch sei jedenfalls verjährt (§ 214 BGB).

Für den Anspruch nach § 556g Abs. 3 BGB gelte die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, die am Ende des Jahres, in dem der Auskunftsanspruch entstanden sei, zu laufen beginne.

Der Auskunftsanspruch entstehe mit Abschluss des Mietvertrags. Hingegen komme es insoweit nicht auf die Indexmieterhöhung an, die - anders als die Staffelmiete - nicht automatisch eintrete, sondern neben der Einhaltung der Voraussetzungen des § 557b Abs. 1 BGB eine den Formalien des § 557b Abs. 3 BGB genügende Mieterhöhungserklärung voraussetze. Soweit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Verjährungsbeginn zusätzlich davon abhängig mache, dass der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erlange, lägen diese Voraussetzungen regelmäßig und so auch im Streitfall vor. Der Mieter müsse nur wissen, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in einer Gemeinde mit angespannter Wohnungsversorgung liege, die in eine entsprechende Landesverordnung aufgenommen worden sei.

Stelle man auf den Vertragsschluss - und nicht auf die zum 1. März 2018 erfolgte Indexmieterhöhung - ab, sei Verjährung bereits am 31. Dezember 2019 eingetreten. Das erste Rügeschreiben der Klägerin datiere hingegen aus dem Monat April 2020.

Das Berufungsgericht schließe sich der in der Instanzrechtsprechung (LG Berlin [Zivilkammer 65], Urteil vom 2. November 2021 - 65 S 64/21) vertretenen Auffassung, wonach der Auskunftsanspruch des Mieters aus § 556g BGB als Hilfsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch verjähren könne und aufgrund der Ausgestaltung des Dauerschuldverhältnisses jeden Monat neu entstehe, nicht an. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der dort in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16). Zum einen habe es sich im dort zugrundeliegenden Sachverhalt erkennbar nicht um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt. Zum anderen lasse sich der Schluss, der Auskunftsanspruch könne nicht vor dem eigentlichen Hauptanspruch verjähren, nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Die Durchsetzung des Hauptanspruchs sei, wie die Klägerin selbst bereits mit der Geltendmachung der Leistungsklage neben dem Auskunftsantrag in einer Vielzahl von Verfahren zu erkennen gegeben habe, ohne den Auskunftsanspruch nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert.

Käme es - wie nach der Gegenauffassung - bei einem Dauerschuldverhältnis praktisch nie zu einer Verjährung des Auskunftsanspruchs, wäre der Vermieter gehalten, Unterlagen über durchgeführte Modernisierungen oder die Mietverträge der Vormieter für eine unbegrenzte Zeit aufzubewahren. Der Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften würde - im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt - hierdurch vollständig ausgehöhlt.

Die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs entspreche auch der Wertung des Gesetzgebers in anderen Rechtsgebieten, in denen es dauerhaft wiederkehrende Leistungen - wie beispielsweise im Unterhaltsrecht - gebe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01, juris Rn. 10). II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit diese aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der an die Klägerin wirksam abgetretene (vgl. nur Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, juris Rn. 11 mwN) Anspruch der Mieter auf Erteilung der begehrten Auskunft nach § 556g Abs. 3, § 398 BGB nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Anspruch nicht verjährt. Es handelt sich bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB um einen sogenannten verhaltenen Anspruch. Deshalb hat im Streitfall die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für den Auskunftsanspruch der Mieter erst mit dessen Geltendmachung gegenüber der Beklagten im April 2020 zu laufen begonnen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage noch im Jahr 2020 nicht abgelaufen gewesen ist.

1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt noch zutreffend angenommen, dass die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB) in Verbindung mit der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 auf den mit Wirkung zum 1. Dezember 2016 geschlossenen Mietvertrag über die Wohnung der Beklagten anwendbar sind (Art. 229 § 35 Abs. 1 EGBGB) und deshalb der Klägerin aus abgetretenem Recht der Mieter grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 556g Abs. 3, § 398 BGB auf Erteilung von Auskunft über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblichen Tatsachen zusteht.

2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist dieser Anspruch jedoch nicht verjährt. Die auch auf den Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB anwendbare regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist nicht bereits mit dem Schluss des Jahres 2016, in dem der streitgegenständliche Mietvertrag abgeschlossen wurde, nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt worden. Vielmehr hat die Verjährungsfrist erst mit dem Zugang des Schreibens vom 9. April 2020 bei der Beklagten zu laufen begonnen, mit dem die Klägerin von dieser unter anderem die streitgegenständlichen Auskünfte begehrt hat. Zum Zeitpunkt der gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verjährungshemmung führenden Erhebung der Klage noch im Jahr 2020 war der Auskunftsanspruch deshalb nicht verjährt.

a) Ob der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB vor dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB verjähren kann und wann gegebenenfalls der Lauf der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch beginnt, ist umstritten.

Nach einer - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Ansicht verjährt der Auskunftsanspruch grundsätzlich selbständig und unabhängig von dem Rückzahlungsanspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs. 1 BGB (bereits) mit dem Ende des Jahres beginnen soll, in dem der Mietvertrag geschlossen wurde (vgl. etwa BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556g Rn. 128; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2023, § 556g Rn. 30a; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld-Betten, Stand: 1. Mai 2023, § 556g BGB Rn. 55; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 42 [der den Auskunftsanspruch allerdings als verhaltenen Anspruch einordnet, aaO Fn. 182]; Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., § 556g BGB Rn. 33; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 69; Erman/Dickersbach, BGB, 16. Aufl., § 556g Rn. 33; Wichert in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl., § 556g BGB Rn. 46).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300792023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.