Bürgerliches Gesetzbuch

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

Gesetzestext

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 195 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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