Verjährung Ansprüche: 3, 10 oder 30 Jahre? § 195 BGB
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Bürgerliches Gesetzbuch
Gesetzestext
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Beiträge, in denen § 196 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.
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