Bundesgerichtshof · Beschluss vom 16. Dezember 2015
XII ZB 516/14
Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe: Verjährung des Anspruchs wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Verjährungsbeginn und dessen Hinausschieben
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 16. Dezember 2015
- Aktenzeichen
- XII ZB 516/14
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB516.14.0
- Dokumentnummer
- KORE300112016
Amtlicher Leitsatz
1. Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014, XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393).15
2. Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.21
3. Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010, XII ZR 189/06 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. September 2014 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Antragsteller sind die früheren Schwiegereltern des Antragsgegners. Sie begehren nach Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.
Der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller schlossen 1988 die Ehe. Spätestens Anfang des Jahres 2006 trennten sich die Ehegatten. Auf den noch im Jahr 2006 vom Antragsgegner eingereichten Antrag wurde die Ehe durch Beschluss vom 26. November 2012 geschieden.
Die Antragsteller behaupten, im Zeitraum von 1989 bis 2001 zunächst zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten sowie zur finanziellen Ausstattung der Familie an ihre Tochter und den Antragsgegner insgesamt mindestens 58.944,28 € bezahlt zu haben.
Mit ihrem am 23. April 2012 bei Gericht eingegangenen Antrag nehmen die Antragsteller den Antragsgegner auf anteilige Erstattung der geleisteten Zuwendungen in Höhe von 14.736 € in Anspruch. Der Antragsgegner hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Die Beschwerde der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter. B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Ein möglicher Rückforderungsanspruch der Antragsteller sei verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die behaupteten Zahlungen der Antragsteller als Schenkung zu werten, auf die die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar seien. Für diesen Anspruch gelte die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., wonach familienrechtliche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren verjährten, greife vorliegend nicht ein. Denn bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch handele es sich um keinen familienrechtlichen Anspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der damals geltenden Fassung.
Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der vorliegend geltend gemachte Anspruch entstehe mit dem Scheitern der Ehe. Nach inzwischen ganz herrschender Ansicht gelte für die Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten nach § 313 BGB, dass Stichtag des Scheiterns der Ehe im Regelfall nicht erst die Rechtskraft der Scheidung oder die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern bereits die endgültige Trennung der Eheleute sei. Nichts anderes könne für den auf Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung infolge des Scheiterns der Ehe gestützten Rückgewähranspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind gelten.
Nach den Ausführungen in der Antragschrift sei der Scheidungsantrag im Jahr 2006 eingereicht worden, so dass spätestens hiermit das Scheitern der Ehe auch nach außen dokumentiert worden sei. Dementsprechend habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 geendet.
Für den Verjährungsbeginn sei auch nicht ausnahmsweise auf die Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schwiegerelternschenkung vom 3. Februar 2010 abzustellen. So sei fraglich, ob für die vorliegende Fallkonstellation tatsächlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage herangezogen werden könne.
Der Beginn der in § 195 BGB auf drei Jahre festgelegten regelmäßigen Verjährungsfrist hänge nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter anderem davon ab, wann "der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Da sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach dem Gesetzeswortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf "Umstände" und damit auf Tatsachen beziehen müsse, sei der Verjährungsbeginn im Grundsatz von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unabhängig. Eine eventuelle Rechtsunkenntnis oder rechtliche Fehleinschätzung gehe deshalb im Regelfall zu Lasten des Gläubigers. Ausgehend hiervon möge zwar der Eindruck entstehen, dass der Bundesgerichtshof den Verjährungsbeginn bei einer "besonders verwickelten und unklaren Rechtslage" ausnahmsweise trotz voller Tatsachenkenntnis aufgeschoben habe, da es in solchen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlen solle, die eine "übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" darstelle. Bei einer genaueren Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufschub des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage zeige sich allerdings, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelte Ausnahme keinen so breiten Anwendungsbereich habe. So seien sämtliche Entscheidungen, in denen ausnahmsweise ein Aufschub des Verjährungsbeginns angenommen worden sei, auf Konstellationen begrenzt gewesen, in denen die Rechtslage bezüglich des richtigen Anspruchsgegners in Amts- oder Notarhaftungsprozessen unklar gewesen sei.
Unabhängig davon sei schon nicht davon auszugehen, dass die Rechtslage zur Schwiegerelternschenkung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2010 unklar oder zweifelhaft gewesen sei. Bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens gemacht haben, sei regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art angenommen worden, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar sei. Dementsprechend seien die Zuwendungen zwar grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich unter den Ehegatten hinreichend berücksichtigt worden. Gleichwohl sei aber anerkannt gewesen, dass ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den Zugewinnausgleich treten könne, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar gewesen sei. Damit sei bereits nach vorheriger Rechtsprechung ein Anspruch der Schwiegereltern nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern lediglich an andere Voraussetzungen gebunden gewesen. Die Antragsteller seien also keinesfalls gehindert gewesen, bereits vor der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen. II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren als gegeben zu unterstellenden Anspruch der Antragsteller die Einrede der Verjährung entgegensteht.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300112016Gilt das für Ihren Fall?
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