Bürgerliches Gesetzbuch

§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist

Gesetzestext

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,

2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,

3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,

4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,

5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und

6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 197 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 197 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHX ZR 145/23Urteil · 08.10.2024
Folgen einer Patentverletzung: Verjährung eines Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung nach rechtskräftiger Feststellung des Hauptanspruchs; Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Auskunft- und Rechnungslegung bei zusammengesetzten Vorrichtungen mit nur einzelnen patentierten Teilen - Aufschlussgerät
BGHX ZR 9/23Urteil · 19.03.2024
Verjährungsfrist bei Anspruch auf Patentübertragung - Automatisierte Wärmebehandlung
BGHXII ZB 181/13Beschluss · 03.12.2014
Störung der Geschäftsgrundlage bei Schwiegerelternschenkung einer Grundstückshälfte an das Schwiegerkind: Anspruch auf Vertragsanpassung nach Scheitern der Ehe; Voraussetzungen eines Anspruchs auf dingliche Rückgewähr; Verjährung des Anspruchs auf Vertragsanpassung
BGHV ZR 151/13Urteil · 18.07.2014
Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursachten Beeinträchtigung
BGHXI ZR 418/13Urteil · 15.07.2014
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei unterlassener Information über Rückvergütungen in einem Altfall; Verjährung eines Schadensersatzanspruchs auf entgangene Anlagezinsen
BGHV ZR 203/11Urteil · 12.04.2013
Restitution: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellten Ansprüche auf Rückübertragung von Unternehmen
BGHVI ZR 96/11Urteil · 10.01.2012
Beihilfe, Pflegegeld und Halbwaisenrente für ein durch ärztlichen Behandlungsfehler schwerbehindertes Kind eines verstorbenen Bundeswehrangehörigen: Verjährung der auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen in einem Altfall

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 197 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.