Bundesgerichtshof · Urteil vom 19. März 2024

X ZR 9/23

Verjährungsfrist bei Anspruch auf Patentübertragung - Automatisierte Wärmebehandlung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
19. März 2024
Aktenzeichen
X ZR 9/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:190324UXZR9.23.0
Dokumentnummer
KORE304212024

Amtlicher Leitsatz

Automatisierte Wärmebehandlung

1. Ein Anspruch auf Abtretung des Rechts auf Erteilung oder auf Übertragung des erteilten Patents aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG unterliegt nicht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB.18

2. Die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt frühestens mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem das Patent erteilt worden ist.58

3. Die Verjährung von Ansprüchen in Bezug auf Teilanmeldungen und darauf erteilte Patente ist gesondert zu beurteilen.79

4. Die Verjährung eines Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG steht der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Schäden und Herausgabe von Vorteilen aufgrund der Nutzung der zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung nicht entgegen (Ergänzung zu Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 Rn. 31 - Steuervorrichtung).

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 89 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet (OLG München, GRUR 2023, 1096):

Etwaige Ansprüche der Klägerin aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG seien verjährt.

Bei Ansprüchen auf Patentübertragung gelte die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Voraussetzungen für eine dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB lägen nicht vor. Bei dem aus dem Recht an der Erfindung resultierenden Recht auf das Patent handele es sich nicht um ein dingliches Recht. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift sei jedenfalls mangels vergleichbarer Interessenlage kein Raum. Der Anspruch sei näher an einem bereicherungsrechtlichen Anspruch anzusiedeln als an einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Zudem könne die Situation, dass "Eigentum" und "Besitz" am Patent dauerhaft auseinanderfallen, von vornherein nicht eintreten, da die Laufzeit eines Patents auf zwanzig Jahre beschränkt sei.

Ein Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG sei mit der Anmeldung des Patents im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Der in Art. II § 5 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜbkG vorgesehene Anspruch auf Übertragung des Patents unterscheide sich nicht von dem Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents. Es handele sich um ein und denselben Anspruch, dessen Voraussetzungen einheitlich in Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜbkG geregelt seien.

Ein Anspruch auf Übertragung eines aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen Patents sei ebenfalls kein eigenständiger Anspruch. Der Gegenstand der Teilanmeldung sei aufgrund des Art. 76 Abs. 1 Satz 2 EPÜ in vollem Umfang in der Stammanmeldung enthalten. Auch dieser Gegenstand sei daher bereits mit der Anmeldung des Stammpatents angemeldet im Sinne von Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜbkG.

Im Streitfall habe die Verjährungsfrist danach mit dem Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen, da die Klägerin spätestens am 4. Juli 2013 Kenntnis von der Stammanmeldung gehabt habe. Die dreijährige Verjährungsfrist sei folglich am 31. Dezember 2016 abgelaufen, also vor Einreichung der Klage am 10. Februar 2017.

Die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Ansprüche seien ebenfalls verjährt, jedenfalls aber unter Wertungsgesichtspunkten nicht durchsetzbar, weil das Schutzrecht infolge der Verjährung des Übertragungsanspruchs endgültig der Beklagten zugewiesen sei. Deshalb könnten auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht mehr geltend gemacht werden.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt.

a) Gemäß der Systematik des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB in der Regel auch über das Bürgerliche Gesetzbuch hinaus für alle Ansprüche des Privatrechts, sofern keine Sonderregelungen getroffen sind (BT-Drucks. 15/3653 S. 11; Grothe in MünchKommBGB, 9. Aufl. 2021, § 195 BGB Rn. 13; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 195 BGB Rn. 14). Dies gilt auch für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 der Verjährung nach § 195 BGB aF unterlagen (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 195 BGB Rn. 8).

Der Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG fällt in die zuletzt genannte Kategorie.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG anders als § 33 Abs. 3 und § 141 PatG keinen ausdrücklichen Verweis auf die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält, nichts Abweichendes. Die zuletzt genannten Vorschriften erschöpfen sich nicht in einem Verweis, sondern modifizieren die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in einzelnen Beziehungen. Für die Verjährung des Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG sieht das Gesetz keine Modifikationen vor.

b) Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet für Ansprüche aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG keine unmittelbare Anwendung (so auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 737; McGuire, Mitt. 2019, 197, 203).

§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst lediglich Herausgabeansprüche aus Eigentum und aus anderen dinglichen Rechten sowie aus einigen im Streitfall nicht einschlägigen Anspruchsgrundlagen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304212024

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