Bürgerliches Gesetzbuch

§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

Gesetzestext

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und

2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 199 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVI ZR 260/24Urteil · 02.06.2026
Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem Arbeitsunfall
BGHVI ZR 303/23Urteil · 08.07.2025
Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei regressbefugter Behörde
BGHXI ZR 45/24Urteil · 03.06.2025
Revision im Musterfeststellungsklageverfahren gegen einseitige Erhöhung von Kontoführungsentgelten durch eine Sparkasse: Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgelterhöhungen in Ansehung eines stillschweigenden Saldoanerkenntnisses des Kunden und einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage des Musterbeklagten
BGHIV ZR 88/24Urteil · 12.03.2025
Entstehung und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines nichtehelichen Kindes bei Rechtsausübungssperre vor rechtskräftiger, postmortaler Feststellung der Vaterschaft
BGHXI ZR 44/23Urteil · 09.07.2024
Ansprüche von Verbrauchern auf Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen
BGHX ZR 62/23Urteil · 04.06.2024
Fluggastrecht: Verjährung von Ausgleichsansprüchen bei Pauschalreisen
BGHXI ZR 327/22Urteil · 14.05.2024
Bankenhaftung im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr: Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation; Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers; Geltung der "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens"; Verjährungsbeginn bei Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation
BGHVIII ZR 125/22Urteil · 12.07.2023
(Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete)

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 199 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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