Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. Mai 2024
XI ZR 327/22
Bankenhaftung im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr: Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation; Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers; Geltung der "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens"; Verjährungsbeginn bei Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 14. Mai 2024
- Aktenzeichen
- XI ZR 327/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:140524UXIZR327.22.0
- Dokumentnummer
- KORE300682024
Amtlicher Leitsatz
1. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern es gelten die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Bestätigung von Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281).32
2. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags verpflichtet sein, gegenüber seiner Zwischenbank einen Hinweis wegen Gefährdung der Interessen des Zahlers zu erteilen, wenn die Gefährdung objektiv evident ist.26
3. Die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens", die eine echte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Aufklärungsbedürftigen begründet, gilt nicht nur für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.), sondern auch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch eine Bank im Zahlungsverkehr.36
4. Im Fall der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation ist für den Beginn der Verjährung des Anspruchs bis zu dessen Abtretung an den wirtschaftlich betroffenen Dritten maßgebend, dass die subjektiven Voraussetzungen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Zedenten und nicht in der Person des Dritten vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 49/65, WM 1966, 1329 zu § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 49 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Den Klägern stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer der Beklagten obliegenden Warn- und Hinweispflicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter folge aus der Vereinbarung über den beleglosen Datenträgeraustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandzahlungsverkehrs (sog. Clearingabkommen).
Die Beklagte habe eine sie treffende Warn- und Hinweispflicht aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verletzt, weil sie es unterlassen habe, die Kläger vor Ausführung der Überweisung durch eine Mitteilung an die Vorgängerbank oder an die Überweisungsbank darüber zu informieren, dass der U. die Entgegennahme von Publikumseinlagen aufgrund der Verfügung der FINMA vom 1. März 2012 untersagt worden sei und die Untersuchungsbeauftragten ermächtigt worden seien, allein für die U. zu handeln.
Die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass die U. aufgrund ihres Geschäftszwecks Einlagen von Kunden vereinnahmt habe. Sie habe noch bevor sie den von den Klägern überwiesenen Geldbetrag dem Konto der U. am 6. März 2012 gutgeschrieben habe, aufgrund der Verfügung der FINMA vom 1. März 2012 Kenntnis davon gehabt, dass der U. jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen untersagt worden sei und diese nur noch durch die Untersuchungsbeauftragten habe handeln können.
Die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten hätte der Beklagten bewusst machen müssen, dass die Situation mit derjenigen der Einsetzung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters vergleichbar sei. Für die drohende Insolvenz bzw. den drohenden Zusammenbruch des Überweisungsempfängers sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625) eine Warn- und Hinweispflicht des Kreditinstituts anerkannt. Der Beklagten habe es daher oblegen, die Überweisenden bzw. die zwischengeschalteten Banken von ihrer Kenntnis zu unterrichten.
Die Beklagte könne sich nicht damit entlasten, dass die Kontensperre nur ausgehende Gelder betroffen habe. Denn es gehe nicht um die Verletzung der Anordnung der Kontensperre, sondern um die Verletzung der Pflicht zum Hinweis und zur Warnung wegen des ausgesprochenen Verbots der Entgegennahme von Publikumseinlagen und wegen der Bestellung eines Untersuchungsbeauftragten.
Der Beklagten habe es sich aufgrund des Geschäftszwecks der U. aufdrängen müssen, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um Publikumseinlagen gehandelt habe.
Durch die Verletzung der Warn- und Hinweispflicht sei den Klägern ein adäquat-kausaler Schaden in Höhe von 350.000 € entstanden. Hierfür spreche die Kausalitätsvermutung. Außerdem würde kein vernünftiger Anleger einem Unternehmen Anlagebeträge geben, dem die Entgegennahme von Publikumseinlagen von der Aufsichtsbehörde untersagt worden sei. Dabei sei es lebensnah, dass die zwischengeschalteten Banken einen entsprechenden Hinweis der Beklagten weitergegeben hätten. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz das Gegenteil unter Zeugenbeweis gestellt habe, handele es sich gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO um verspäteten und um ins Blaue hinein gehaltenen Vortrag.
Es komme auch nicht darauf an, dass die Beklagte die Information binnen Tagesfrist hätte weitergeben müssen. Die Beklagte hätte Vorkehrungen treffen können und müssen, damit eine endgültige Gutschrift verzögert worden wäre.
Der Anspruch sei nicht verjährt. Er sei spätestens mit Gutschrift des Betrags am 6. März 2012 entstanden, sodass die kenntnisunabhängige Verjährung am 6. März 2022 abgelaufen wäre. Da ein Anspruch aus eigenem Recht bereits erstinstanzlich streitgegenständlich gewesen und das erstinstanzliche Urteil vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährung verkündet worden sei, sei der Anspruch nicht kenntnisunabhängig verjährt. Für die kenntnisabhängige Verjährung des Anspruchs sei die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte beweisfällig geblieben. Mit ihrem erstmals in der Berufungsinstanz benannten Beweismittel der Parteivernehmung zu dem Vortrag, die Kläger hätten von den den Anspruch begründenden Tatsachen spätestens im Jahr 2017 Kenntnis erlangt, seien sie nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Verbindung mit dem Clearingabkommen angenommen. Rechts- und verfahrensfehlerhaft sind außerdem die Ausführungen zur Kausalität und zur Verjährung.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage allerdings nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 24 mwN). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen eine alternative Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO vor, bei der der Kläger grundsätzlich angeben muss, in welcher Reihenfolge er sein Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt (Senatsurteil, aaO Rn. 25; BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, WM 2020, 785 Rn. 11).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300682024Gilt das für Ihren Fall?
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