Zivilprozessordnung

§ 531 ZPO Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Gesetzestext

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie 1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 531 ZPO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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