Bundesgerichtshof · Beschluss vom 12. Oktober 2021

VI ZB 76/19

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei ausschließlich neuem Vorbringen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
12. Oktober 2021
Aktenzeichen
VI ZB 76/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:121021BVIZB76.19.0
Dokumentnummer
KORE312252021

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW RR 2015, 465 f.).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 7 von 10 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Pkw Audi A6 2,0 TDI, in dem ein von der Beklagten hergestellter Motor des Typs EA189 verbaut war. Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 5. August 2017 von einem Dritten. Um für ein Fahrzeug die Typzulassung für eine Euro-5-Norm zu erhalten, werden die Emissionen unter gesetzlich vorgegebenen Laborbedingungen nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem Rollenprüfstand gemessen. Der Motor EA189 enthielt eine Prüfstanderkennungssoftware. Die Verwendung dieser Software legte die Beklagte sowohl bei der Durchführung der offiziellen Testzyklen zwecks Erreichen der Typgenehmigung für das Fahrzeug durch das Kraftfahrtbundesamt und die Einstufung in die Abgasnorm Euro 5 als auch bei der Bewerbung am Markt trotz ihres Einflusses auf die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs nicht offen. Mit Bestätigung vom 27. Mai 2016 gab das Kraftfahrtbundesamt das Software-Update für Fahrzeuge des Typs Audi A6 2,0 i TDI frei. Der Vorbesitzer und Verkäufer des Fahrzeugs ließ das Software-Update bereits vor dem Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger durchführen.

Erstinstanzlich hat der Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB gestützt mit der Begründung, er sei darüber getäuscht worden, dass durch das Aufspielen des Software-Updates die Mängel des Fahrzeugs behoben worden seien. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger bei seiner Anhörung entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag erklärt habe, dass er zum Zeitpunkt des Kaufes keine Kenntnis von dem Dieselskandal gehabt habe und nicht wisse, ob vor dem Kauf ein Software-Update stattgefunden habe. Es fehle somit an einer Täuschung und an der haftungsbegründenden Kausalität. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese auch fristgerecht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung nach vorausgehendem Hinweis an den Kläger als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2-4 ZPO entspreche. Sie lasse jeglichen Bezug zur angefochtenen Entscheidung vermissen. Weder seien die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergäben, bezeichnet, noch konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründeten, noch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wären. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, juris Rn. 5; vom 14. April 2020 - VIII ZB 27/19, juris Rn. 1; jeweils mwN), nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zu Folge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22/20, WM 2021, 1354 Rn. 6 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht.

a) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen habe, dass die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart zugestanden habe, dass nach dem erfolgten Software-Update ein sog. Thermofenster existiere, das - so der Kläger - gemessen an Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, und deshalb die Schadensersatzansprüche auch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zu stützen seien, genügt diese Begründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde räumt selbst ein, dass es sich bei diesem Vortrag um neuen Sachvortrag in der Berufungsinstanz handelt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann zwar eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden und bedarf es in einem solchen Fall auch keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123/06, NJW-RR 2007, 934 Rn. 8). Dies macht es aber nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 Rn. 8 mwN). An diesem Vorbringen in der Berufungsbegründung fehlt es jedoch. Erst mit seiner Stellungnahme zum Hinweis des Berufungsgerichts auf die beabsichtige Verwerfung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger dargetan, dass er zur Schaffung einer illegalen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters durch Aufspielen des Software-Updates nicht früher habe vortragen können, weil die Einlassung der Beklagten in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart erst im Jahre 2019 erfolgt sei.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312252021

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.