Bürgerliches Gesetzbuch

§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Gesetzestext

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 826 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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