Bundesgerichtshof · Urteil vom 6. Februar 2024
VI ZR 526/20
Diesel-Abgasskandal: Deliktische Haftung des Motorenherstellers; Darlegungsanforderungen des Fahrzeugkäufers
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 6. Februar 2024
- Aktenzeichen
- VI ZR 526/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:060224UVIZR526.20.0
- Dokumentnummer
- KORE300422024
Amtlicher Leitsatz
Zur deliktischen Haftung des Motorherstellers, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in einem sogenannten Dieselfall.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. März 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter BeckRS 2020, 16626 veröffentlichten Entscheidung unter anderem ausgeführt, dem Kläger stünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungs-Software des von ihm erworbenen Fahrzeugs gegen die Beklagte zu. Zwar sei die Beklagte Herstellerin des Dieselmotors im Pkw des Klägers. Der Kläger habe aber schon nicht mit Substanz darlegen können, dass die Motorsteuerungs-Software des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltung zwischen Prüfstand- und Realbetrieb enthalte, wie sie das KBA bei den im Volkswagen-Konzern hergestellten Fahrzeugen mit dem Dieselmotor vom Typ EA189 beanstandet habe. Eine Beweisaufnahme hierzu würde die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises darstellen. Soweit der Kläger die Verwendung eines sogenannten "Thermofensters" bei der Motorsteuerung rüge, d.h. die Reduzierung der stickoxidmindernden Abgasrückführung in bestimmten Außentemperaturbereichen, handele es sich um eine von allen Herstellern verwendete Motorschutzeinrichtung. Da auch das KBA diese Schaltung bisher akzeptiert habe, insbesondere auch die verpflichtende Anordnung des Rückrufs von Fahrzeugen mit dem Motortyp EA189 bekanntlich nicht darauf gestützt habe, sondern nur auf die unzulässige Prüfstanderkennung, könne im sogenannten "Thermofenster" keine unzulässige Abschalteinrichtung gesehen werden. Soweit der Kläger auch das im Fahrzeug eingebaute On-Board-Diagnosesystem ohne Anzeige der seiner Meinung nach im Realbetrieb unzulässigen Schadstoffwerte für fehlerhaft halte, würde es sich nur um einen Nebeneffekt einer unzulässigen Abschaltvorrichtung handeln, deren Vorhandensein der Kläger nicht habe dartun können.
Aber auch unabhängig davon, dass der Kläger das Vorhandensein einer unzulässigen, abgasbeeinflussenden Software in seinem Pkw nicht habe darlegen können, mithin bei einer Unterstellung des Vorhandenseins einer solchen zu seinen Gunsten, habe er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors in seinem Fahrzeug. Denn für die erhobenen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung fehle es dem Grunde nach auch an weiteren objektiven wie subjektiven Tatbestandsmerkmalen. II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision sei wegen Grundsatzbedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit die Ausführungen im Berufungsurteil unter Ziffer 4 betroffen seien. Diese befassen sich nicht mit dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern mit der Frage des Vorliegens weiterer Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach. Insoweit kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht damit die Zulassung der Revision beschränken wollte. Denn eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des Anspruchsgrunds wäre unzulässig (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn. 14 mwN).
2. In der Sache bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereits dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche zustehen, hält der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Insbesondere hat das Berufungsgericht deliktische Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) oder wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu Recht verneint. Dabei ist aufgrund der von der Revision insoweit als ihr günstig hingenommenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Beklagte zwar nicht Fahrzeughersteller, aber Hersteller des im Fahrzeug verbauten Dieselmotors ist.
a) Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB aus der behaupteten Verwendung einer Prüfstanderkennungssoftware, vergleichbar mit der bei VW-Motoren des Typs EA189 vom KBA beanstandeten "Umschaltlogik" herleiten will, rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich einer Manipulationssoftware, die den Prüfstandzyklus erkennt und den Stickoxidausstoß dann in vergleichbarer Weise wie bei Motoren des Typs EA189 optimiert, überspannt und so den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Vielmehr hat das Berufungsgericht - gemessen an den höchstrichterlich abstrakt geklärten Substantiierungsanforderungen - den Vortrag des Klägers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise tatrichterlich dahin gewürdigt, dass dieser keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Existenz einer solchen Manipulationssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug dargelegt habe. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.
aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft offenkundig überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19, VersR 2021, 601 Rn. 10; vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385 Rn. 5; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, VersR 2019, 1372 Rn. 9; jeweils mwN).
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. zur st. Rspr. nur Senatsurteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 20; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2021, 1046 Rn. 19; jeweils mwN).
Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. zur st. Rspr. nur Senatsurteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 21; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2021, 1046 Rn. 19; jeweils mwN). Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19, VersR 2020, 1069 Rn. 8).
Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (zur st. Rspr. vgl. nur Senatsurteile vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 22; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2020, 1069 Rn. 20; jeweils mwN).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300422024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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