Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. November 2022
VI ZR 35/20
Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber einem Gebrauchtwagenkäufer in einem sog. Dieselfall: Anforderungen an die Darlegung eines konkreten Verantwortlichen, der Sittenwidrigkeit und eines Schadens
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 15. November 2022
- Aktenzeichen
- VI ZR 35/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:151122UVIZR35.20.0
- Dokumentnummer
- KORE307802022
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des gebrauchten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Darlegungserfordernisse hinsichtlich § 31 BGB und Sittenwidrigkeit, Schaden).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 17 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter BeckRS 2019, 42550 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei unbegründet. Für die erhobenen Ansprüche aus unerlaubter Handlung fehle es unter objektiven wie subjektiven Gesichtspunkten an der substantiierten Darlegung eines konkreten "Täters" und einer konkreten Tathandlung, jedenfalls aber auch an der Darlegung eines Schadens.
Ansprüche aus Kaufvertrag kämen nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht Verkäuferin des streitgegenständlichen Pkws gewesen sei; vertragliche Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Durchführung des nach den Vorgaben des KBA durchgeführten Software-Updates mache die Klägerin nicht geltend. Ebenso wenig erhebe sie Ansprüche aus Garantievertrag in Verbindung mit § 443 BGB oder aus quasivertraglicher Haftung gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB, die im Übrigen auch nicht gegeben wären.
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Abgasvorschriften des europäischen und deutschen Rechts seien ebenfalls nicht gegeben. In Betracht kämen insoweit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder die diesen zugrundeliegenden Vorschriften der VO (EG) 715/2007, der VO (EG) 385/2009 und der Richtlinie 2007/46 (EG). Bei ihnen handele es sich aber schon nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers auslösen könnten, jedenfalls nicht in Bezug auf einen Käufer, der nicht Erstkäufer sei. Zudem habe die Beklagte überhaupt nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV oder § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen.
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB habe das Landgericht im Ergebnis schon deshalb zutreffend verneint, weil die Klägerin eine aktive Täuschungshandlung nicht dargetan habe und es für eine Täuschung durch Unterlassen an einer Garantenstellung der Beklagten fehle. Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinen konkreten Täter benannt und die Absicht der stoffgleichen Bereicherung nicht hinreichend dargelegt.
Auch das Bestehen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB, § 16 UWG habe das Landgericht zu Recht abgelehnt.
Schließlich habe das Landgericht auch Ansprüche aus § 826 BGB im Ergebnis zu Recht verneint. Ein derartiger Anspruch scheitere schon daran, dass die hinsichtlich des Schädigenden darlegungspflichtige Klägerin keinen konkreten Täter benenne. Ferner fehle es an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu den Gesamtumständen einer Verwerflichkeit der Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung oder aber des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen in der Person konkreter Verantwortlicher oder Mitarbeiter der Beklagten. Auch hier komme hinzu, dass die Klägerin nicht einmal Ersterwerberin des streitgegenständlichen Pkws gewesen sei. Dem Landgericht sei weiter auch darin beizutreten, dass die von der Klägerin geltend gemachte Schädigung ihres individuellen Vermögens nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt sei.
Unabhängig davon habe die Klägerin aber auch das Vorliegen eines Schadens jedenfalls als Grundlage der angestrebten Rechtsfolge gemäß §§ 249 ff. BGB nicht dargelegt. Zwar möge die anfängliche Entstehung eines Vermögensschadens anzunehmen sein. Darauf könne sich die Klägerin angesichts der an ihrem Auto am 2. Februar 2017 durchgeführten technischen Maßnahme (Software-Update und Installation eines Strömungsgitters) aber nicht mehr berufen. II.
Die zulässige Revision ist begründet. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich jedenfalls ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht verneinen.
1. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheitere bereits daran, dass die Klägerin keinen konkreten Täter benannt habe. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat die Klägerin unter anderem behauptet, der damalige Vorstand der Beklagten habe vom Einsatz der streitgegenständlichen Software gewusst und sei an der schädigenden Handlung der Beklagten beteiligt gewesen. Schon mit dieser Behauptung hat die Klägerin ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast genügt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; zur sekundären Darlegungslast der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art: Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/13, VersR 2022, 654 Rn. 10 ff.; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 34 ff.).
2. Unzutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an substantiiertem Vortrag der Klägerin "zu den Gesamtumständen einer Verwerflichkeit der Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung oder aber des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen […]".
a) Bereits in ihrer Klageschrift hat die Klägerin, worauf die Revision zutreffend hinweist, ausgeführt, die Beklagte habe in den Jahren 2006 und 2007 unter der Bezeichnung VW EA189 neue Dieselmotoren verschiedener Leistungsklassen entwickelt, die sie ab dem Jahr 2008 verbaut habe. Die Motoren seien mit einer Steuerungssoftware ausgestattet worden, die die Vornahme eines Emissionstests erkenne und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs aktiviere, wodurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt und auch nur dann die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten würden. Die damaligen Mitglieder des Vorstands hätten bereits im Jahr 2008 von der Softwaremanipulation gewusst, die Serienherstellung der Fahrzeuge mit dem entsprechenden Motor sowie dessen Vermarktung dennoch veranlasst, um die firmeneigenen Absatzzahlen sowie die der Händler zu steigern.
b) Schon damit hat die Klägerin sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Verhältnis zu ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt. Nach der - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.) handelt gegenüber einem (auch Gebrauchtwagen-) Käufer sittenwidrig, wer auf der Grundlage einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinnstreben durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA und Ausnutzung der Arglosigkeit der Käufer systematisch, langjährig und in hoher Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerung bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auch nicht am fehlenden Schaden.
§ 826 BGB schützt auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen schon im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47 mwN). Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat das Berufungsgericht offengelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass ein relevanter Schaden - selbst bei Vorliegen einer Wertdifferenz zwischen dem von der Klägerin entrichteten Kaufpreis und dem Wert des gelieferten Fahrzeugs - schon deshalb nicht (mehr) vorliegen könne, weil dieser zum einen durch das Aufspielen des Software-Updates jedenfalls wieder entfallen sei und zum anderen die als verletzt in Betracht kommenden Normen nicht dem Schutz der Klägerin vor dem geltend gemachten Schaden dienten. Beide Erwägungen sind, wie sich aus der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, rechtsfehlerhaft. Liegt der Schaden in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin sittenwidrig herbeigeführten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstands - wie gegebenenfalls hier durch das Aufspielen des Software-Updates und die Installation eines Strömungsgitters - nachträglich verändert. Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58). Auf den Schutzzweck etwaig verletzter Vorschriften, insbesondere der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007, kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307802022Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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