Bundesgerichtshof · Urteil vom 25. Oktober 2022
VI ZR 1034/20
Dieselabgasskandal: Anspruch auf Deliktszinsen bei Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 25. Oktober 2022
- Aktenzeichen
- VI ZR 1034/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:251022UVIZR1034.20.0
- Dokumentnummer
- KORE317592022
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Deliktszinsen). 5
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Juli 2018 zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus einem Betrag von 17.999,04 € vom 29. Oktober 2011 bis zum 4. April 2018 verurteilt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Juli 2018 auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger zu 60%, die Beklagte zu 40%. Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.
I.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren alleine noch streitgegenständlichen Zinsen in Höhe von vier Prozent jährlich aus 17.999,04 € für die Zeit vom 29. Oktober 2011 bis zum 4. April 2018 im Wesentlichen ausgeführt, der dahingehende Anspruch des Klägers folge aus §§ 849, 246 BGB. Die Norm erfasse jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch die freiwillige Zahlung des Kaufpreises durch den Kläger sei vom Anwendungsbereich des § 849 BGB gedeckt. Die Entziehung einer Sache im Sinne des § 849 BGB liege nämlich auch dann vor, wenn es sich um jegliche Form von Geld handle und der Geschädigte durch die unerlaubte Handlung bestimmt werde, dieses wegzugeben. Der Anwendung des § 849 BGB stehe dabei nicht entgegen, dass der Fahrzeugerwerber einen möglicherweise gleichwertigen Pkw erhalte. II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in Bezug auf den alleine noch streitgegenständlichen Zinsanspruch für die Zeit vom 29. Oktober 2011 bis zum 4. April 2018 revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach ständiger, freilich erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung können Deliktszinsen nach § 849 BGB nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte - wie hier - für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält; in diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 17 ff.; - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.; vom 9. März 2021 - VI ZR 13/20, VersR 2021, 849 Rn. 12; vom 6. Juli 2021 - VI ZR 1146/20, VersR 2021, 1510 Rn. 11; vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, NJW 2022, 472 Rn. 7; vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 455/20, NJW 2022, 1093 Rn. 9; - VI ZR 212/20, VersR 2022, 393 Rn. 11).
2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere steht dem Kläger der ihm vom Berufungsgericht für den Zeitraum vom 29. Oktober 2011 bis zum 4. April 2018 zugesprochene Zinsanspruch nicht aus § 288 Abs. 1 BGB zu. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger von der Beklagten stets die Erstattung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 33.700 € verlangt, ohne sich darauf die von ihm gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen zu lassen, und die Übergabe und Übereignung des Pkws hiervon abhängig gemacht; Schuldnerverzug scheidet unter diesen Umständen aus (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 86).
3. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV oder eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs nicht veranlasst. (Primäres oder sekundäres) Unionsrecht, das trotz fehlenden Verzuges die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs des Klägers gebieten könnte, ist - auch unter Berücksichtigung des sogenannten "Effektivitätsgrundsatzes" - nicht ersichtlich ("acte claire"). III.
Da die Aufhebung des Urteils im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Seiters von Pentz Offenloch Allgayer Linder
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE317592022Gilt das für Ihren Fall?
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