Bundesgerichtshof · Urteil vom 25. Oktober 2022
VI ZR 467/20
Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Annahmeverzug hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 25. Oktober 2022
- Aktenzeichen
- VI ZR 467/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:251022UVIZR467.20.0
- Dokumentnummer
- KORE313052022
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Annahmeverzug).
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben sowie das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 1. Oktober 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Pkws Skoda Yeti mit der Fahrzeugidentifikationsnummer TMBLD75L7D6087153 in Verzug befinde. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2020 ist im Umfang der teilweisen Klagerücknahme wirkungslos.
Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 49 %, die Beklagte zu 51 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 32 %, die Beklagte zu 68 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit dem 7. Dezember 2018 in Annahmeverzug. Mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom "28.11.2018" habe der Kläger der Beklagten nämlich die Übergabe und Übereignung des Pkw zu den tatsächlich geschuldeten Bedingungen (gegen Kaufpreisrückzahlung abzüglich Nutzungsersatz) angeboten und sie um Mitteilung der zur Berechnung des Nutzungsersatzes erforderlichen Parameter aufgefordert. II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts befindet sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug.
1. Dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom "28.11.2018" (Schreibfehler, gemeint 22.11.2018) lässt sich ein nach § 295 BGB ausreichendes wörtliches Angebot schon deshalb nicht entnehmen, weil der Kläger hier die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht nur von der Zahlung des um die Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises, sondern auch von der Zahlung sogenannter Deliktszinsen gemäß § 849 BGB für die Zeit ab dem 25. Juni 2013 abhängig macht, auf die er keinen Anspruch hat (vgl. nur Senatsurteile vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, NJW-RR 2021, 1534 Rn. 15; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30).
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung aus. Der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. Durch die Verteidigung einer erstinstanzlichen Zug-um-Zug-Verurteilung macht ein Kläger regelmäßig ein entsprechendes wörtliches Angebot (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 130/20, VersR 2021, 1178 Rn. 16 mwN).
Im Streitfall hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.513,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. Dezember 2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Damit hat er ein entsprechendes wörtliches Angebot gemacht. Demgegenüber beläuft sich ausweislich des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nur auf 15.523,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.230,84 € für die Zeit vom 7. Dezember 2018 bis 3. September 2019 und aus 15.523,05 € seit dem 4. September 2019. Die sich daraus hinsichtlich der Hauptforderung ergebende Differenz von 1.990,67 € führt zur Forderung eines deutlich, nämlich um knapp 13 % höheren als des geschuldeten Betrags (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 130/20, VersR 2021, 1178 Rn. 17: knapp 10 %). Ob der Kläger sein Angebot - wie die Revision meint - darüber hinaus auch in diesem Zeitpunkt noch von der Zahlung von Deliktszinsen abhängig gemacht hat, kann angesichts dessen dahinstehen. III.
Da die Aufhebung des Urteils im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE313052022Gilt das für Ihren Fall?
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