Bundesgerichtshof · Urteil vom 19. Oktober 2023
III ZR 221/20
Haftung eines Fahrzeugherstellers in sog. Dieselfall durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 19. Oktober 2023
- Aktenzeichen
- III ZR 221/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:191023UIIIZR221.20.0
- Dokumentnummer
- KORE301312023
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines Automobilherstellers gemäß § 826 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV in einem sogenannten Dieselfall (Motor Typ OM 651). 12
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers in Bezug auf eine mögliche deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des in seinem Berufungsantrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des dritten Rechtszugs - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, in dessen Steuerung ein Thermofenster installiert sei, sei vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. Dabei komme es nicht darauf an, ob das installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstelle oder nicht. Anders als bei der im VW-Motor EA 189 verwendeten "Schummelsoftware" (Umschaltlogik) könne bei einer anderen die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die - wie das in Rede stehende Thermofenster - vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand arbeite und bei der Gesichtspunkte des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen worden könnten, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn man das Thermofenster als objektiv unzulässige Abschalteinrichtung ansehe, müsse eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Eine Sittenwidrigkeit komme daher nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer entsprechenden Software hinaus weitere Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen werde und dies billigend in Kauf genommen worden sei. Solche Anhaltspunkte seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere in subjektiver Hinsicht zudem daran, dass eine Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den konkreten Fahrzeugtyp bei einem oder mehreren Repräsentanten auf Seiten der Beklagten nicht dargetan sei. Gleiches gelte für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 oder §§ 6, 27 EG-FGV hat das Berufungsgericht mangels Schutzgesetzcharakters der genannten Bestimmungen verneint. II.
Die Revision des Klägers ist nur teilweise - soweit sie eine mögliche deliktische Schädigung zum Gegenstand hat - zulässig und unzulässig, soweit auch kaufrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Die Beschränkung einer - wie hier im Tenor uneingeschränkt erfolgten - Zulassung der Revision auf einen Teil des Gesamtstreitstoffs kann sich auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. zB Senat, Urteile vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 12 und vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13 f; jew. mwN.). Eine Begrenzung der Zulassung auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Anspruchselemente oder bestimmte Rechtsfragen ist hingegen nicht möglich (vgl. zB Senat, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18, NVwZ 2019, 1696 Rn. 7). Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB ist danach unwirksam. Möglich ist hingegen eine Beschränkung ausschließlich auf deliktische Ansprüche (vgl. dazu zB Senat, Urteil vom 24. März 2022 - III ZR 263/20, WM 2022, 1074 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 7 ff). Von einer solchen Beschränkung ist vorliegend schon deswegen auszugehen, weil das Berufungsgericht als Anspruchsgrundlagen ausschließlich §§ 823 und 826 BGB geprüft hat und sich die Zulassungsbegründung allein auf die Klärung eines deliktischen Anspruchs aus § 826 BGB bezieht. III.
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Der rechtlichen Beurteilung sind dabei die in dritter Instanz gestellten (neuen) Anträge zugrunde zu legen, die darauf beruhen, dass der Kläger das Fahrzeug nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz veräußert und den Rechtsstreit im Umfang des erlangten Kaufpreises einseitig für erledigt erklärt hat. Solche Anträge sind in der Revisionsinstanz ausnahmsweise zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Tatsachen - wie hier - unstreitig bleiben (vgl. dazu Senat, Urteile vom 13. April 2023 - III ZR 17/22, NZBau 2023, 587 Rn. 18 und vom 11. März 1982 - III ZR 171/80, BeckRS 1982, 31070350 unter I; BGH, Urteile vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 34 und vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368).
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB verneint. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt.
a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., zB Senat, Urteil vom 4. August 2022 - III ZR 230/20, ZIP 2022, 2181 Rn. 13; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14; jew. mwN).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Thermofenster stelle keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers dar, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei bestimmten Außentemperaturen reduziert (und möglicherweise ganz abgeschaltet) wird, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Fahrzeugherstellers als besonders verwerflich erscheinen lassen (zB Senat, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 11 und III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 12; vom 24. März 2022 - III ZR 270/20, ZIP 2022, 1005 Rn. 15 und vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, ZIP 2022, 330 Rn. 21 ff; BGH, Urteile vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16 und vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 13; jew. mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, WM 2021, 354 Rn. 13 ff).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301312023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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