Bundesgerichtshof · Urteil vom 7. Mai 2024

VI ZR 984/20

Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Fehlende Sittenwidrigkeit nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung des VW-Konzerns; Schutzgesetzverletzung wegen Verstoßes gegen die europäischen Abgasnormen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
7. Mai 2024
Aktenzeichen
VI ZR 984/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:070524UVIZR984.20.0
Dokumentnummer
KORE300822024

Amtlicher Leitsatz

Zur deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in einem sogenannten Dieselfall.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. September 2019 insoweit zurückgewiesen worden ist, als die Klägerin Zahlung von 20.950 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2019 und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.239,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2019 verlangt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 17 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter BeckRS 2020, 27242 veröffentlichten Entscheidung unter anderem ausgeführt, Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund des ursprünglichen Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Motor Typ EA189 bestünden nicht. Zwar handele es sich bei der verbauten Motorsoftware mit Umschaltlogik um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weshalb der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr weder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch danach gewährleistet gewesen sei. Auch stelle das Inverkehrbringen dieses Motors bei bewusstem Verschweigen der offenkundig gesetzwidrigen Programmierung eine konkludente Täuschung dar. Die Berufung der Klägerin scheitere hinsichtlich der ursprünglich verbauten Umschaltlogik/Abschalteinrichtung aber an der fehlenden Darlegung einer Kausalität zwischen der Täuschung und dem Vertragsschluss. Darlegungs- und beweisbelastet sei insoweit die Klägerin. Die Behauptung der Klägerin, sie hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht erworben, sei nach dem Ergebnis der Anhörung der Geschäftsführerin der Klägerin nicht nachvollziehbar. Ein Anspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der VO (EG) 715/2007 bestehe ebenfalls nicht, da diese Verordnung ordnungspolitischen Charakter habe und es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. II.

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es zwar ausgeführt, die Zulassung der Revision sei geboten, da noch nicht höchstrichterlich festgestellt sei, ob für die Frage des Vorliegens einer Gefahr für die zukünftige Nutzung des Fahrzeugs streng auf das jeweilige Genehmigungsdatum oder, zumindest für die Frage der Kausalität, auf die erste Genehmigung des entsprechenden Motorentyps, gegebenenfalls in seiner konkreten Leistungsvariante, abzustellen sei. Damit hat das Berufungsgericht die Revision jedoch nicht nur hinsichtlich der Frage der haftungsbegründenden Kausalität, sondern insgesamt hinsichtlich des Anspruchsgrundes zugelassen, also hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen und Einwendungen, die für den Erlass eines Grundurteils hätten erledigt werden müssen. Eine Einschränkung auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des Anspruchsgrundes ist unzulässig (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn. 14 mwN).

2. Die Revision hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs dem Grunde nach nicht verneint werden.

a) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) verneint, halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand.

aa) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seinen Kausalitätsüberlegungen den Inhalt des für die Klägerin hinsichtlich des Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität streitenden Erfahrungssatzes verkannt hat. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 52) besteht der Erfahrungssatz, dass kein Käufer, dem es auf die Gebrauchsfähigkeit seines Autos maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne jeden Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann. Nach den getroffenen Feststellungen kam es der Klägerin beim Kauf entscheidend darauf an, den VW selbst in Spanien nutzen zu können. Eine zumindest abstrakte Gefahr für den Betrieb lag schon deshalb vor, weil das Update für das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs vom KBA noch nicht freigegeben und auch noch nicht aufgespielt war. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, dass das Update ohne Nachteile gewesen wäre. Vielmehr ist insoweit revisionsrechtlich von der Richtigkeit des gegenteiligen Vortrags der Klägerin auszugehen. Die Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin, sie habe hinsichtlich der Betroffenheit des Autos vom "Dieselskandal" nicht nachgefragt, weil "sie das nicht interessiert habe", kann in diesem Zusammenhang nicht dahin gewürdigt werden, dass die Nutzbarkeit des Fahrzeugs beziehungsweise alle nachteiligen Folgen des notwendigen Updates für ihre Kaufentscheidung von vorneherein keine Rolle gespielt hätten.

bb) Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet aber aus anderen Gründen aus.

(1) Zwar ist das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau einer unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware in die Steuerung des Motors EA189 im Verhältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, objektiv sittenwidrig und geeignet gewesen, die Haftung der Beklagten zu begründen (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 16 mwN; ferner BGH, Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 17; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 16).

(2) Im Verhältnis zur Klägerin und im Hinblick auf den Schaden, der ihr durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im Juli 2016 entstanden sein könnte, ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber angesichts der von der Beklagten ab dem 22. September 2015 ergriffenen Maßnahmen, insbesondere der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt (vgl. nur Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 Rn. 37; vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8, 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 16, 19-21; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17). Die von der Revision insoweit vorgebrachten und aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannten Einwände geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass (vgl. nur zuletzt Senatsurteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 18 ff. mwN; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, zVb unter II. 2 b) bb)).

Der Senat kann dabei - worauf er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - seiner Entscheidung die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer der Haftung nach § 826 BGB entgegenstehenden Verhaltensänderung der Beklagten ausreichenden Tatsachen (Veröffentlichung und Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, Ermöglichung der Ermittlung der Betroffenheit von Fahrzeugen) zugrunde legen, auch wenn das Berufungsgericht insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat.

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts zwar grundsätzlich nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. nur Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 Rn. 31; jeweils mwN). Für Tatsachen, die sich - wie die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 - bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignet haben, aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurden, greift diese Ausnahme allerdings nicht.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300822024

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