Zivilprozessordnung

§ 520 ZPO Berufungsbegründung

Gesetzestext

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. (3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); (4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: 1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; (5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 520 ZPO im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVI ZB 59/24Beschluss · 01.07.2025
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Mögliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Vertrauendürfen auf eine beantragte zweite Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist; erwartete Urteilsberichtigungen oder Protokollberichtigungen als Fristverlängerungsgründe
BGHXII ZB 121/24Beschluss · 07.08.2024
Rechtsbeschwerde gegen Berufungsverwerfung: Wert des Beschwerdegegenstands im Fall einer Räumungklage für eine Garage; Fehlen des erforderlichen Tatbestands im Ersturteil
BGHXII ZB 421/23Beschluss · 17.07.2024
Beschwerdeberechtigung bei ohne Zustimmung ausgesprochener Scheidung eigener Ehe
BGHVIII ZB 31/23Beschluss · 09.01.2024
Anforderung an erheblichen Grund bei Antrag auf Verlängerung der Berufungbegründungsfrist
BGHVIII ZB 55/21Beschluss · 07.02.2023
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in einen wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
BGHXII ZB 474/21Beschluss · 09.02.2022
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen Fehlens eines ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung trotz eines übersehenen und nicht beschiedenen Akteneinsichtsgesuchs
BGHIII ZB 50/20Beschluss · 07.10.2021
Berufungsbegründung: Heilung einer unzulänglichen Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung
BGHVIII ZB 56/20Beschluss · 22.06.2021
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 520 ZPO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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