Bundesgerichtshof · Beschluss vom 7. Februar 2023

VIII ZB 55/21

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in einen wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
7. Februar 2023
Aktenzeichen
VIII ZB 55/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:070223BVIIIZB55.21.0
Dokumentnummer
KORE310652023

Amtlicher Leitsatz

Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann auch einem wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners stattgegeben werden, solange dadurch die in dieser Vorschrift genannte Monatsfrist insgesamt nicht überschritten wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 31. August 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.892 € festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Vermieterin wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus dem Wohnraummietverhältnis auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das ihrem - in einer Anwaltssozietät tätigen - Prozessbevollmächtigten am 8. April 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin (fristgerecht) Berufung eingelegt. Ihrem Antrag, die Frist für die Berufungsbegründung "bis zum 06.07.2021" zu verlängern, hat das Berufungsgericht stattgegeben.

Mit einem am 6. Juli 2021 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin um nochmalige Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung - bis zum 3. August 2021 - gebeten und zur Begründung ausgeführt, der bis dahin für die Streitsache der Klägerin als "Hauptsachbearbeiter" zuständige Rechtsanwalt sei erkrankt und es sei noch eine Besprechung mit der Klägerin notwendig. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 mitgeteilt hatte, er wolle die Entscheidung über die Fristverlängerung in das Ermessen des Gerichts stellen, hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 13. Juli 2021 die Berufungsbegründungsfrist - rückwirkend - bis zum 8. Juli 2021 verlängert und den darüberhinausgehenden Fristverlängerungsantrag wegen fehlender Zustimmung des Gegners zurückgewiesen. Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig sei.

Daraufhin hat die Klägerin mit jeweils am 27. Juli 2021 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsätzen zum einen (hilfsweise) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zum anderen die Berufung begründet.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sie im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Der für die Angelegenheit der Klägerin innerhalb seiner Anwaltssozietät zuständige Sachbearbeiter sei am Abend des 4. Juli 2021, einem Sonntag, aus unvorhersehbaren akuten gesundheitlichen Gründen in ein Krankenhaus verbracht worden. Entsprechend den in der Kanzlei geltenden organisatorischen Anweisungen im Hinblick auf die Behandlung von Fristsachen für den Fall eines unvorhergesehenen Ausfalls einer der Rechtsanwälte sei die weitere Bearbeitung der Angelegenheit der Klägerin am Montag, den 5. Juli 2021, einem der anderen Sozien aus der Kanzlei zugewiesen worden. Dessen Rücksprache mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten am selben Tag habe ergeben, dass dieser einer nochmaligen Verlängerung der am Folgetag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist nicht ausdrücklich zustimmen könne und die Entscheidung hierüber in das Ermessen des Gerichts stellen wolle, aufgrund der gegebenen Umstände aber davon ausgehe, dass das Gericht die Fristverlängerung gewähren werde. Hiervon sei - im Hinblick auf die im Streitfall anzunehmende erhebliche Reduzierung des dem Gericht gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens - auch der nunmehr auf Seiten der Klägerin mit der Streitsache befasste Rechtsanwalt ausgegangen.

Dieser habe weiter durch eine - erst am Nachmittag des 6. Juli 2021 gelungene - telefonische Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung der Klägerin in Erfahrung gebracht, dass jene über die - bereits am 21. Juni 2021 erbetene - Deckungszusage erst entscheiden könne, wenn die Berufungsbegründung ausgearbeitet worden oder wenigstens eine Mitteilung der Berufungsgründe erfolgt sei. Da die Klägerin die Einreichung einer Berufungsbegründung "aus finanziellen Gründen" vom Vorliegen einer Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht habe, habe er zur Wahrung der Interessen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt somit lediglich - wie geschehen - eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragen können. Eine Zusage, die Kosten für das Berufungsverfahren zu übernehmen, habe der Rechtsschutzversicherer der Klägerin sodann erst am 27. Juli 2021 erteilt.

Ausweislich der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14. Juli 2021 sollte die stationäre Krankenhausbehandlung des ursprünglich für die Angelegenheit der Klägerin zuständigen Sachbearbeiters voraussichtlich noch bis zum 28. Juli 2021 andauern.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Juli 2021, sondern erst am 27. Juli 2021 begründet worden sei. Der Klägerin sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Sie müsse sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dabei könne dahinstehen, ob ihren ursprünglichen Prozessbevollmächtigten ein eigenes Organisationsverschulden treffe oder diesem das Verschulden seines Vertreters - sollte dieser nicht ohnehin auch selbst Prozessbevollmächtigter der Klägerin gewesen sein - anzulasten sei.

Jedenfalls habe der im Streitfall für den "Hauptprozessbevollmächtigten" der Klägerin nach dessen krankheitsbedingtem Ausfall eingetretene Vertreter nicht die notwendigen Prozesshandlungen, namentlich die rechtzeitige Fertigung und Einreichung der Berufungsbegründung, vorgenommen. Die fristgerechte Erstellung einer Berufungsbegründung sei diesem indes ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem vertretungsweise tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung des Hauptsachbearbeiters (am Sonntag, den 4. Juli 2021) noch vier volle Arbeitstage bis zum Ablauf der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist (am Donnerstag, den 8. Juli 2021) zur Verfügung gestanden hätten. Diese Zeit sei mit Blick auf den Umfang der Sache - namentlich den tatsächlich und rechtlich übersichtlichen Sachverhalt (Schadensersatz wegen eines behaupteten Sturzes der Klägerin infolge einer Unebenheit in dem Pflasterbelag des von ihr angemieteten Stellplatzes der Beklagten), das nur fünf Seiten umfassende amtsgerichtliche Urteil, die bis zu dessen Erlass aus lediglich 88 Seiten bestehende Gerichtsakte - für die Anfertigung einer Berufungsbegründung ausreichend gewesen. Dies gelte insbesondere, weil der Verfasser der Berufungsbegründung ohnehin bereits - neben dem ursprünglich innerhalb der Anwaltssozietät für die Angelegenheit der Klägerin zuständigen und später erkrankten Rechtsanwalt - an der einzigen mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht "als weiterer Prozessbevollmächtigter" teilgenommen habe und mit der Sache deshalb schon vertraut gewesen sei.

Soweit die verspätete Einreichung der Berufungsbegründung damit begründet werde, dass eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht rechtzeitig vorgelegen habe, liege dies in der Verantwortung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Eine gewissenhafte und sorgfältige Arbeitsweise vorausgesetzt, hätte rechtzeitig vor dem Ablauf der erstmalig bis zum 6. Juli 2021 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung mit der Rechtsschutzversicherung abgeklärt werden können und müssen, an welche Bedingungen eine Deckungszusage geknüpft sei. Dies gelte insbesondere, weil das Gewähren einer weiteren Fristverlängerung - über den 8. Juli 2021 hinaus - höchst unsicher gewesen sei, da es insoweit einer Zustimmung des Gegners bedurft hätte. Unterbleibe eine Begründung der Berufung wegen des Fehlens einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung, sei dies in jedem Fall verschuldet.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310652023

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