Bundesgerichtshof · Beschluss vom 22. Juni 2021
VIII ZB 56/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 22. Juni 2021
- Aktenzeichen
- VIII ZB 56/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:220621BVIIIZB56.20.0
- Dokumentnummer
- KORE302222021
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15 mwN).33
2. Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7; vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, FamRZ 2021, 446 Rn. 9 f.; st. Rspr.).
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 19 - vom 14. Juli 2020 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 19. Dezember 2019 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.500 € festgesetzt.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 41 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer Mietkaution in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 2. Januar 2020 - nach seinen Angaben in der Berufungsschrift und im späteren Wiedereinsetzungsantrag bereits am 27. Dezember 2019 - zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat dieser fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 15. März 2020, die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17. März 2020 zugestellt worden ist, hat das Landgericht diesen darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung nicht vorliege.
Daraufhin hat der Beklagte mit - bei dem Landgericht am selben Tag eingegangenem - Schriftsatz vom 20. März 2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die "Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat (bis zum 27. März 2020)" beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung einer in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten tätigen Mitarbeiterin - im Wesentlichen ausgeführt:
Sein Prozessbevollmächtigter habe mit (dem Wiedereinsetzungsgesuch in Kopie der Urschrift beigefügtem) Schriftsatz vom 21. Februar 2020 bei dem Landgericht "aufgrund akuter Arbeitsüberlastung" die Verlängerung der bis zum 27. Februar 2020 reichenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Dieser Schriftsatz sei noch am 21. Februar 2020 durch die Kanzleimitarbeiterin auf den Postweg gegeben worden, indem sie ihn in Urschrift, beglaubigter Abschrift und (einfacher) Abschrift in ein Kuvert gesteckt, dieses verschlossen, ausreichend frankiert und am Freitag, den 21. Februar 2020, um 17.30 Uhr in den nahegelegenen Postbriefkasten an der Ecke I. /Z. Straße in den "Schlitz für Berlin" eingeworfen habe.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2020, der bei dem Landgericht am darauf folgenden Tag eingegangen ist, hat der Beklagte die Berufung begründet.
Durch Beschluss vom 9. Juni 2020 hat das Landgericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass sein Wiedereinsetzungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben und die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen sein dürfte, da nicht ersichtlich sei, dass sein Prozessbevollmächtigter unverschuldet daran gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Ausgehend von der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung sei der Schriftsatz vom 21. Februar 2020 nicht bei Gericht angekommen. Die Berufungsbegründungsfrist sei deshalb nicht verlängert worden, sondern abgelaufen. Zwar sei dem Prozessbevollmächtigten der Verlust eines ordnungsgemäß bei der Post aufgegebenen Briefs grundsätzlich nicht anzulasten. Allerdings habe der Prozessbevollmächtigte durch eine ordnungsgemäße Büroorganisation dafür Sorge zu tragen, dass nach einem Fristverlängerungsantrag eine Frist nicht versäumt werde; er habe insbesondere sicherzustellen, dass "vor Ablauf der zu verlängernden Frist der wirkliche Fristablauf festgestellt wird", damit er gegebenenfalls einen erneuten Fristverlängerungsantrag stellen könne (BGH, MDR 2010, 401; NJW-RR 2015, 700). Dass dies vorliegend geschehen wäre, sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14. Juli 2020 den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe die Berufung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zwar zulässig, aber unbegründet, da er nicht glaubhaft gemacht habe, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein.
Dies gelte auch unter Zugrundelegung seines Vortrags und der von ihm vorgelegten Versicherung an Eides statt. Zwar sei einem Rechtsanwalt grundsätzlich der Verlust eines zur Post aufgegebenen Briefs nicht anzulasten. Er dürfe darauf vertrauen, dass ein solcher Brief innerhalb der üblichen Postlaufzeiten beim Empfänger ankomme. Auch habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erwarten dürfen, dass die Berufungsbegründungsfrist aufgrund seines Verlängerungsantrags vom 21. Februar 2020 verlängert werden würde. Ein Rechtsanwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Vorliegen eines erheblichen Grundes, wie hier Arbeitsüberlastung, entsprochen werde.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, durch seine Büroorganisation sichergestellt zu haben, dass nach Fristverlängerungsanträgen Fristen nicht versäumt würden. Die Fristen für die Berufung und Berufungsbegründung seien bei Zustellung des Urteils einzutragen. Werde eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, dürfe eine neue (verlängerte) Frist nicht derart eingetragen werden, als sei die Frist mit Stellung des Fristverlängerungsantrags bereits verlängert worden. Bis die Fristverlängerung bewilligt worden sei, handele es sich um eine hypothetische Frist. Der Eintrag der verlängerten Frist sei erst zulässig, wenn die Frist tatsächlich verlängert worden sei. Deshalb sei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, "dass vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird, etwa durch Rückfrage beim Gericht (BGH, MDR 2010, 401; NJW-RR 2015, 700; beide zur Berufungsbegründungsfrist)".
Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten seine Büroorganisation entsprechend ausgestaltet hätte, habe er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Gegenteil habe er mit seiner "Beschwerde" gegen den Hinweisbeschluss der Kammer deutlich gemacht, dass er eine verlässliche Feststellung des wirklichen Fristendes nicht für notwendig halte, weil die Berufungsbegründungsfrist "in Beton gegossen" und die Fristverlängerung um einen Monat "gesetzlich sanktioniert sei" und ein wirklicher Fristablauf deshalb nicht weiter zu prüfen gewesen sei.
Dieser - dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende - Organisationsmangel sei für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich gewesen. Wäre die ursprüngliche Berufungsbegründungsfrist noch als offen eingetragen und bei ihr ein Fristverlängerungsantrag vermerkt gewesen, hätte die Akte dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten spätestens am Tag des Fristablaufs vorgelegt werden müssen. Er hätte dann erkannt, dass sein Fristverlängerungsantrag noch nicht beschieden worden sei, und hätte durch Nachfrage beim Gericht erfahren, dass dieser Antrag dort nicht eingegangen sei. Er hätte dann Gelegenheit gehabt, einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen oder eine Berufungsbegründung einzureichen. II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird.
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 9; vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6; vom 30. März 2021 - VIII ZB 37/19, juris Rn. 19; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, juris Rn. 28; jeweils mwN).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302222021Gilt das für Ihren Fall?
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