Zivilprozessordnung

§ 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetzestext

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 233 ZPO verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 233 ZPO im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHIII ZR 96/24Urteil · 04.09.2025
Prozesskostenhilfe für einen Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer: Rückwirkung des Prozesskostenhilfebewilligung über die Antragsfrist von 6 Monaten; prozessuale Ausschlussfrist von 6 Monaten und Möglichkeit der Wiedereinsetzung
BGHVI ZB 59/24Beschluss · 01.07.2025
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Mögliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Vertrauendürfen auf eine beantragte zweite Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist; erwartete Urteilsberichtigungen oder Protokollberichtigungen als Fristverlängerungsgründe
BGHVI ZR 544/19Beschluss · 15.09.2020
Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist für einen mittellosen Revisionsführer: Anwaltliche Pflicht zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Notierung der durch die Bekanntgabe eines Prozesskostenhilfebeschlusses in Lauf gesetzten Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag
BGHIII ZB 88/18Beschluss · 31.01.2019
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei nicht sichtbarer Unterschrift auf dem Telefax der Berufungsbegründungsschrift - Unterschrift auf einer Telekopie
BGHVI ZR 567/15Beschluss · 24.11.2015
Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Parteiverschulden bei Fristversäumnis wegen Abwartens einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
BGHVI ZB 4/13Beschluss · 12.11.2013
Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann korrigiertem Schriftsatz; eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
BGHI ZB 67/12Beschluss · 07.03.2013
(Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei unvorhergesehener Erkrankung)
BGHVI ZB 44/11Beschluss · 17.04.2012
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist; Anforderungen an die Darlegung zur Fristversäumung auf Grund des Fehlers eines Kanzleimitarbeiters des Prozessbevollmächtigten

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 233 ZPO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.