Bundesgerichtshof · Beschluss vom 17. April 2012
VI ZB 44/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist; Anforderungen an die Darlegung zur Fristversäumung auf Grund des Fehlers eines Kanzleimitarbeiters des Prozessbevollmächtigten
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 17. April 2012
- Aktenzeichen
- VI ZB 44/11
- Dokumentnummer
- KORE303482012
Amtlicher Leitsatz
1. Das Gericht darf über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Durch eine vorzeitige Entscheidung ist der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör aber nur dann verletzt, wenn die Partei, die die Frist versäumt hat, substanziiert darlegt, dass sie vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist noch weiter vorgetragen hätte, so dass das Gericht den ergänzenden Vortrag bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen können (Abgrenzung zu BGH, 17. Februar 2011, V ZB 310/10, NJW 2011, 1363).17
2. Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist reicht der allgemein gehaltene, nicht weiter substanziierte Vortrag, einer bewährten Rechtsanwaltsfachangestellten sei ein Versehen unterlaufen, zur Prüfung der Verschuldensfrage (§ 233 ZPO) und der Zurechnungsfrage (§ 85 Abs. 2 ZPO) nicht aus.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.516,57 €
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 28 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 25. Februar 2011 mit Schriftsatz vom 24. März 2011, der am selben Tag bei Gericht einging, Berufung eingelegt. Unter dem 2. Mai 2011 wies das Berufungsgericht darauf hin, die routinemäßige Aktenkontrolle habe ergeben, dass bisher keine Berufungsbegründungschrift zu den Akten gelangt sei. Dieser Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Fax vom 3. Mai 2011 zugänglich gemacht worden. Daraufhin hat der Kläger mit bei Gericht am 5. Mai 2011 eingegangenem Schriftsatz vom 4. Mai 2011 - verbunden mit seinem Berufungsantrag und einer Berufungsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber im Übrigen unzulässig. Weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen vor.
1. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet:
Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs lasse weder erkennen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Bezug auf das Notieren der Fristen und ihrer Überwachung erteilt habe, noch trage der Prozessbevollmächtigte vor, ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornehme. Der allgemeine Vortrag, der bewährten Rechtsanwaltsfachangestellten sei ein Versehen unterlaufen, reiche hierfür nicht aus. Das Fehlen von Sicherheitsvorkehrungen stelle jedenfalls einen entscheidenden Organisationsmangel dar.
Außerdem könne sich ein Rechtsanwalt nur auf die Zuverlässigkeit seines Büropersonals berufen, wenn er dieses sorgfältig ausgewählt und eingewiesen habe, sowie stichprobenartig kontrolliere. Auch hierzu sei im Wiedereinsetzungsgesuch weder etwas ausgeführt noch glaubhaft gemacht, was die Beklagtenseite zutreffend in der Stellungnahme vom 12. Mai 2011 gerügt habe.
2. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde ist wie folgt begründet worden:
Das Berufungsgericht habe den Antrag auf Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, sodass die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig sei.
Wäre das Berufungsgericht nicht so verfahren, hätte der Kläger innerhalb der am "05.05.2011" endenden Wiedereinsetzungsfrist noch folgendes vorgetragen:
Die Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau M., des bisherigen Prozessbevollmächtigten sei seit 1. Januar 1997 in der Kanzlei tätig (Beweis: Arbeitsvertrag in Fotokopie anliegend). Die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten sei allerdings in der Zeit vom 1. September 2007 bis 26. Juni 2009 erfolgt. Sie habe die Prüfung mit der Note "sehr gut" abgelegt. Eine beglaubigte Kopie des Prüfungszeugnisses sei in zweifacher Ausfertigung angeschlossen. Hierdurch sei belegt, dass Frau M. über überdurchschnittliche Kenntnisse in ihrem Fachgebiet verfüge. Innerhalb der Kanzlei bestehe die Anweisung und Übung, dass Rechtsmittelfristen sowie die Begründungsfristen vom Rechtsanwalt in der jeweiligen Akte eingetragen würden. So sei es auch vorliegend geschehen.
Sodann werde die Akte der Fachangestellten zur Eintragung in den Fristenkalender überlassen, wobei die Anweisung bestehe, eine Woche vor Fristablauf einen so genannten "Vorwarner" zu setzen. Von Zeit zu Zeit werde durch den Rechtsanwalt auch selbst überprüft, ob die Einträge korrekt seien. In jedem Einzelfall könne dies im Interesse der eigentlichen anwaltlichen Aufgabe nicht geschehen, was anerkannt sei. Fehler seien bislang nicht vorgekommen bis auf den vorliegenden Fall, in dem es leider zu dem Versehen gekommen sei.
Frau M. habe, wie aus der eidesstattlichen Versicherung vom 4. Mai 2011 ersichtlich sei, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist versehentlich für den 26. Mai 2011 (Vorwarner: 18. Mai 2011) statt auf den 26. April 2011 eingetragen. Dies habe leider zur Folge gehabt, dass die Akte nicht rechtzeitig dem Rechtsanwalt vorgelegt worden sei, so dass die Berufungsbegründungsfrist verstrichen sei.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303482012Gilt das für Ihren Fall?
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